Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 242 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsgegnerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte Begünstigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 3. März 2023 (PEN 22 298) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. März 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung frei, unter Ausrichtung einer Ent- schädigung von CHF 3'521.25 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern (pag. 200 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 15. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 207). Daraufhin stellte die Vor- instanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 213 ff.). Am 22. Mai 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft vollumfängliche Berufung (pag. 244 f.). Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, teilte am 19. Juni 2023 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie Anschlussberufung (pag. 252). 3. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien kann das Berufungsgericht die Berufung in ei- nem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Ge- genstand der Berufung ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem die Beschuldigte am 21. August 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt (pag. 253 f.) und sich die Generalstaatsanwaltschaft am 25. August 2023 damit einverstanden erklärt (pag. 259) hat, verfügte der Verfahrensleiter am 28. Au- gust 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 260 f.). Am 5. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungsbe- gründung ein (pag. 265 ff.). Dazu nahm die Beschuldigte am 11. Oktober 2023 Stellung (pag. 276 f.). Am 13. Oktober 2023 orientierte der Verfahrensleiter die Parteien darüber, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird (pag. 284 f.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft wiederholte in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung vom 5. September 2023 die mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 ge- stellten Anträge (pag. 245; Hervorhebungen im Original): 1. Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären der versuchten Begünstigung, begangen am 20. Januar 2020 in D.________ (Ort). 2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen: 2 2.1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Rechtsanwältin B.________ beantragte in der Stellungnahme vom 11. Okto- ber 2023 für die Beschuldigte was folgt (pag. 277): 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzel- gericht) vom 3. März 2023 (PEN 22 298) sei die Berufung abzuweisen. 2. A.________ sei für die Teilnahme am Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30. August 2023, pag. 270 f.) und ein Strafregister- auszug (datierend vom 13. September 2023, pag. 272) über die Beschuldigte ein- geholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 273 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstin- stanzliche Urteil vom 3. März 2023 mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. September 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 265 ff.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Dabei kommt ihr volle Kogni- tion zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zum Nach- teil der Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 7. März 2022 (pag. 141 f.) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, began- gen am 20. Januar 2020 in D.________(Ort) an der F.________ (Strasse), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 141): Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 19 394 gegen C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23.01.2019, ca. 17.50 Uhr, in D.________(Ort), E.________(Weg), gab die Beschuldigte als Auskunftsperson wi- 3 der besseres Wissens zu Protokoll, nicht C.________, sondern sie selbst, habe an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt. Sie versuchte so, C.________ der Strafverfolgung zu entziehen, zumal dieser zum Tatzeitpunkt wegen eines Führerausweisentzuges nicht berechtigt war, einen Personenwagen zu len- ken. Der Versuch misslang, denn der tatsächliche Lenker, C.________, wurde in der Folge trotzdem rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt und bestraft. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Sie erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung vom 20. Janu- ar 2020 nie direkt ausgesagt, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________ (Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Sie sei auch nie direkt gefragt worden, ob sie oder C.________ zum massgebenden Zeitpunkt und auf dem massgebenden Strassenabschnitt am Steuer gesessen habe. Die Aussagen der Beschuldigten seien in dubio pro reo nicht dahingehend zu lesen re- sp. zu interpretieren, dass sie den fraglichen Streckenabschnitt zur fraglichen Zeit gefahren sei (zum Ganzen pag. 231 ff.). 7.3 Vorbringen der Parteien 7.3.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in der Berufungsbegründung vom 5. Septem- ber 2023 (pag. 276 ff.), die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 20. Ja- nuar 2020 sehr wohl in ihren eigenen Worten angegeben, sie sei diejenige gewe- sen, die gefahren sei. So habe sie mit der Auskunft «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» unmissverständlich zu Protokoll gegeben, C.________ chauffiert und das Fahrzeug gelenkt zu haben, als sie in die Polizeikontrolle geraten seien. Mit der Selbstkritik «Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen» sodann, habe sie zum Ausdruck ge- bracht, dass C.________ kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerausweis am Hals hätte, wenn sie damals angegeben hätte, sie und nicht er sei gefahren. Überdies habe das Erscheinen der Beschuldigten vor Gericht genau darauf abge- zielt, dass sie Aussagen zum Vorfall vom 23. Januar 2019 mache. Es mache kei- nen Sinn, wenn sie sich nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ und nicht zum konkret angeklagten Sachverhalt hätte äussern wollen. Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches bei der Staatsanwaltschaft An- zeige wegen versuchter Begünstigung erhoben habe, habe die strittigen Aussagen der Beschuldigten dahingehend verstanden, dass sie die Lenkerin gewesen sei. Gleiches gelte (zumindest anfänglich) auch für ihre Verteidigerin, welche in der Be- gründung der Einsprache gegen den Strafbefehl gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB (entschuldbare und daher straflose Begünstigung einer nahestehenden Person) beantragt habe, es sei Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (zum Ganzen Rn. 5 der Berufungsbegründung, pag. 267 f.). 7.3.2 Beschuldigte/Berufungsgegnerin Die Beschuldigte lässt in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (pag. 276 ff.) durch Rechtsanwältin B.________ ausführen, entgegen der Auffassung der Gene- 4 ralstaatsanwaltschaft könne aus ihren Aussagen nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Daran ändere auch nichts, dass das Anzeige erstattende Obergericht des Kantons Bern und im ersten Moment auch ihre Verteidigerin ihre Aussagen als Begünstigung missinterpretierten. Wie aus dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 hervorgehe, sei sie sehr allgemein und oberflächlich befragt worden. Die Gerichtspräsidentin habe sie etwa gefragt, wo sie mit dem Auto am besagten Abend gewesen sei, wo sie C.________ mit dem Auto abgeholt habe, ob sie zum Tatzeitpunkt am E.________(Weg) gewesen sei, wohin sie nach dem Aussteigen gegangen sei und wie sie auf die Polizei reagiert habe. Weiter seien ihr Fragen zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ gestellt worden. Die relevante Frage, ob sie oder C.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, sei ihr hingegen nicht gestellt worden. Eine Antwort auf diese Frage versuche die Generalstaatsan- waltschaft nun zu konstruieren, indem sie ihre Antworten auf unzulässige Art und Weise umdeute. Auch das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, ihr Erscheinen vor Gericht machte gar keinen Sinn, wenn sie nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten und nicht zum konkreten Sachverhalt befragt worden wäre, schlage fehl. Als Auskunftsper- son habe sie lediglich die ihr von der Gerichtspräsidentin gestellten Fragen beant- wortet. Es wäre deren Aufgabe gewesen, den Bezug zum relevanten Sachverhalt herzustellen und jene Fragen zu stellen, die zu dessen Klärung dienen sowie bei unklaren Antworten nachzufragen. Aus dem Umstand, dass ihr zu wenig konkrete Fragen gestellt worden seien, dürfe ihr kein Nachteil erwachsen (zum Ganzen Ziff. II.5. der Stellungnahme, pag. 278 f.). 7.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfrage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 20. Januar 2020 im Strafverfahren gegen C.________ vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Auskunftsperson belehrt und befragt worden zu sein sowie Aussagen zum Vorfall vom 23. Janu- ar 2019 gemacht zu haben. Unbestritten ist weiter, dass das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland und das Obergericht des Kantons Bern die Aussagen der Be- schuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten (pag. 82 und 102 f.) sowie dass C.________ rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort), schuldig erklärt wurde. Bestritten wird von der Beschuldigten, dass sie während ihrer Einvernahme ausge- sagt habe, sie selbst (und nicht C.________) habe am Steuer gesessen. Vor die- sem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, ob die Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 ausgesagt hat, nicht C.________ son- dern sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Mit Blick auf die rechtliche Würdi- gung des angeklagten Sachverhalts ist zudem darauf einzugehen, wie die Aussa- gen der Beschuldigten zu Stande gekommen sind, in welcher Beziehung sie zum 5 allenfalls begünstigten C.________ stand und von welchen Beweggründen sie sich gegebenenfalls leiten liess. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 228 f.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzuläs- sig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Si- tuationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Per- son bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24.08.2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2). 8.2 Verfügbare Beweismittel Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (pag. 226 ff.). Es wird darauf verwiesen. 8.3 Würdigung durch die Kammer An der fraglichen Einvernahme vom 20. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland wurde die Beschuldigte als Auskunftsperson zum Vorfall vom 23. Januar 2019 befragt. Eingangs wurde sie von der Gerichtspräsidentin auf ihr Aussageverweigerungsrecht und u.a. auf die möglichen Straffolgen einer Begünsti- gung hingewiesen (pag. 47 Z. 7). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihre Aussagen vorgängig mit C.________ abgesprochen habe, antwortete sie: «Ja, ei- gentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen. Ich habe dazumal falsch reagiert, ich hätte zugeben sollen, dass ich auch vor Ort war» (pag. 47 Z. 21 ff.). Auf Erkundigung, wie C.________ in das Fahrzeug gekommen sei, berichtete sie: «Ich habe ihn [in] einem Geschäft ab- geholt. […] Er hat mich angerufen, dass er dort eingekauft habe» (pag. 47 Z. 44 ff.). Die Frage, ob C.________ gefahren sei, als er keinen Ausweis mehr hatte, ver- neinte sie: «Nein. Wenn ich nicht arbeitete, war das okay für mich, ihn zu chauffie- ren. Er hat immer jemanden gehabt, der ihn gefahren hat. Ich weiss aber nicht ge- nau wer, eine Frau» (pag. 48 Z. 23 ff.). «Meistens» habe sie ihn chauffiert (pag. 48 Z. 17). Auch als C.________ den Ausweis noch hatte, sei «immer» sie gefahren (pag. 48 Z. 20). Auf Frage, ob sie am 23. Januar 2019 am E.________(Weg) war, antwortete sie sodann mit: «Ja. Ich kenne Herrn C.________ seit 15 Jahren, ich war die Lebenspartnerin von ihm und wir haben uns wegen der Söhne getrennt. 6 Danach hatten wir eine Weile keinen Kontakt. Dann aber schon wieder. Ich war dann auch schockiert, als wir gefahren sind. Ich fragte mich, was los ist, als wir hin- ter uns die Lichter sahen. Ich stieg danach aus und sagte Herrn C.________, er solle selbst schauen. Er war eine spezielle Situation, ich habe es nicht erwartet» (pag. 47 Z. 22). Bei der Lektüre der soeben erwähnten Fragen und Antworten fällt auf, dass die Be- schuldigte oftmals an den Fragen vorbei und wenig genau geantwortet hat. Augen- fällig ist weiter, dass sie nie direkt gefragt wurde, wer das Fahrzeug am 23. Janu- ar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt hat. Auch von sich aus ist die Beschuldigte nicht darauf zu sprechen gekommen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Festzuhalten ist demnach, dass die Beschuldigte nicht explizit zu Protokoll gegeben hat, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erdrückende Beweislage (siehe hiernach) hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise eine Erklärung der Beschuldigten erwartet werden dür- fen, wie die protokollierten Aussagen ihrer Ansicht nach zu verstehen sind resp. wie diese gemeint waren. Die Beschuldigte entschied sich an der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. März 2023 jedoch, zu schweigen (pag. 3). Das ist ihr strafpro- zessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO; E. 8.1 hiervor), darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu ihren Ungunsten berücksichtigt und als Indiz dafür gewertet werden, dass sie bewusst C.________ begünstigende Aussagen gemacht hat. Wenngleich die Beschuldigte die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihre Aussa- gen vorgängig mit C.________ besprochen habe, tendenziell ausweichend bejahte («Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen. Ich habe dazumal falsch reagiert, ich hätte zugeben sollen, dass ich auch vor Ort war», pag. 47 Z. 21 ff.), steht für die Kammer fest, dass dem so war: Die Beschuldigte wurde auf Antrag von C.________ hin gericht- lich vorgeladen und befragt. Dessen Verteidiger beantragte am 28. November 2019 die Befragung der Beschuldigten mit der Begründung, nicht sein Mandant, sondern dessen Freundin (die Beschuldigte) habe das Fahrzeug gelenkt. Sie habe C.________ am 23. Januar 2019 beim Einkaufszentrum abgeholt und nach Hause (E.________ (Weg)) chauffiert. Beim Anblick eines sich nähernden Polizeiautos habe sie hysterisch die Flucht ergriffen und C.________ verdutzt zurückgelassen. Daraufhin habe die Polizei irrtümlicherweise diesen für den Fahrzeuglenker gehal- ten (pag. 23). Es liegt auf der Hand, dass C.________ den Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten nur stellte, weil er davon ausgehen konnte, dass diese seine (tatsachenwidrigen) Ausführungen bestätigen wird. Das setzte notwendigerweise eine vorgängige Absprache mit der Beschuldigten voraus. Weiter geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Be- schuldigte mit der Aussage «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» (pag. 48 Z. 1) – verbunden mit der Behauptung, C.________ habe während des Führerausweisent- zugs kein Fahrzeug geführt (pag. 48 Z. 23) – unmissverständlich und in ihren eige- nen Worten zu Protokoll gab, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um 7 ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Die vorin- stanzliche Erwägung, es sei durchaus möglich, dass die Beschuldigte bis zum Ge- schäft gefahren und es dort zu einem Fahrerwechsel gekommen sei (pag. 232 f.), ist angesichts der Behauptung der Beschuldigten, C.________ habe während des Führerausweisentzugs kein Fahrzeug gelenkt (pag. 48 Z. 23), abwegig. In Anbe- tracht dessen, dass C.________ über keinen Führerausweis (mehr) verfügte, hätte ein Fahrerwechsel auch keinen Sinn gemacht. Nach Ansicht der Kammer lassen die im Strafverfahren gegen C.________ protokollierten Aussagen der Beschuldig- ten keinen anderen Schluss zu, als dass sie zum Geschäft fuhr, C.________ auf der Beifahrerseite zusteigen liess und selbst zum E.________(Weg) weiterfuhr. Dass sie das nicht explizit, sondern indirekt so sagte, lässt sich ohne Weiteres da- mit erklären, dass sie nicht 1:1 lügen wollte. Bezeichnend ist für die Kammer schliesslich, dass die Beschuldigte in der Einspra- chebegründung vom 3. Mai 2022 durch ihre Verteidigerin ausführen liess, sie habe sich aufgrund des engen Verhältnisses zu C.________ verpflichtet gefühlt, die ver- suchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen. Sie habe einzig und allein unter dem Eindruck der besonderen Nähe zu ihrem ehemaligen Lebenspartner, mit dem sie bis dato ein enges freundschaftliches Verhältnis pflege, gehandelt. Sie habe sich weder von Eigeninteressen noch von verwerflichen Moti- ven leiten lassen. Daher sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (pag. 154 f.). Die Beschuldigte räumte mithin zunächst selbst ein, vor Gericht tatsachenwidrig und in Begünstigungsabsicht ausgesagt zu haben, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Es mutet selt- sam an, wenn sie nunmehr behauptet, aus ihren protokollierten Aussagen könne nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Auch der Erklärungsversuch, ihre Verteidigerin habe die protokollierten Aussagen im ersten Moment falsch verstan- den, verfängt nicht: Wie aus der Honorarnote der Verteidigerin vom 3. März 2023 hervorgeht, telefonierte diese zwischen dem Aktenstudium und dem Versand der Einsprachebegründung drei Mal mit ihrer Mandantin (pag. 196). Die Kammer geht davon aus, dass diese Telefonate dazu dienten, die Verteidigungsstrategie abzu- sprechen, und dass die Verteidigerin mit dem Wissen und dem Einverständnis der Beschuldigten zunächst auf Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB plädierte, weil ihr die Beschuldigte gestand, unter dem Druck der besonderen Nähe zu C.________ gehandelt zu haben. Solches in einer Einsprachebegründung ohne Wissen und Einverständnis der Mandantin zu schreiben, ist für eine Rechtsanwältin nicht denkbar. Beim Einwand, ihre Verteidigerin habe ihre Aussagen im ersten Moment missverstanden, handelt es sich somit um eine nachgeschobene Schutz- behauptung. Die Beschuldigte hat demnach zugestanden, dass sie sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner «ver- pflichtet gefühlt hat, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen» (pag. 134). Die Kammer glaubt der Beschuldigten jedoch, dass sie aufgrund des freundschaft- lichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner gehandelt hat. Zum Tat- zeitpunkt kannte sie C.________ seit rund fünfzehn Jahren. Sie war dessen Le- 8 benspartnerin, als dieser am 23. Januar 2019 von der Polizei am E.________(Weg) angehalten wurde (pag. 47 Z. 28 ff.). Im Übrigen schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft (E. 7.3.1 hiervor) an. 8.4 Beweisfazit Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer den ange- klagten Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte gab an ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 im Strafverfahren PEN 19 394 gegen C.________ implizit aber unmissverständlich zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Dies in der Absicht, ihren ehemaligen Lebenspartner, zu dem sie noch immer ein freundschaftliches Verhält- nis pflegte, vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Dies gelang ihr nicht, weil die Gerichte im Strafverfahren gegen C.________ nicht auf ihre als wenig glaubhaft eingestuften Aussagen abstellten und C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. c SVG verurteilten. III. Rechtliche Würdigung 9. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand von Art. 305 StGB insofern eine Änderung als die in Abs. 2 normierte Straflosigkeit von «Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen» zu «Begünstigt der Täter seine Angehöri- gen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos» geändert wurde. An- gehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB werden nunmehr ausdrücklich aufgeführt. Bei diesen wird die Unzumutbarkeit neu gesetzlich und unwiderlegbar vermutet (Bot- schaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstraf- rechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25.04.2018, BBl 2018 2827, S. 2890 f.). Weil C.________ kein Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB der Be- schuldigten war, erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als das mildere. Da- her hat das alte Recht – konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. November 2019 (aStGB) – zur Anwendung zu gelangen. 9 10. Rechtliche Grundlagen 10.1 Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 aStGB Eine Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme nach Art. 59, 60, 61, 63 oder 64 StGB entzieht (Art. 305 Abs. 1 aStGB). Unter Strafverfolgung ist das Verfahren zu verstehen, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 305 StGB; PIETH/SCHULTZE, in: Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie kann sich direkt auf die begünstigte Person, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehör- den, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung beziehen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 7 zu Art. 305 StGB). Das «Entziehen» setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im Ver- laufe eines Strafverfahrens verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2.). Wenngleich die Strafverfolgung nicht endgültig vereitelt worden sein muss, muss sie doch er- heblich zeitlich oder inhaltlich erschwert worden sein (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB; PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Subjektiv ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 15 zu Art. 305 StGB). 10.2 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein so- wohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1). Eine versuchte Begüns- tigung ist mithin gegeben, wenn der Täter bereits auf die Verhinderung einer be- stimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Strafverfolgung ge- führt haben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB). 10.3 Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB Steht der Täter in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein Ver- halten entschuldbar ist, kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen 10 (Art. 305 Abs. 2 aStGB). Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, deren Anru- fung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches statt auf Straffreiheit auch bloss auf Strafmilderung erkennen kann. Entscheidend ist, ob die Tat menschlich begreiflich ist, ja unter Umständen auch moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1022/2020 vom 02.06.2021 E. 2 zum alten Recht). 11. Subsumtion Die Gerichte stuften die Aussagen der Beschuldigten vom 20. Januar 2020 als we- nig glaubhaft ein und stellten nicht darauf ab. Sie erklärten C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig und verurteil- ten ihn entsprechend. Der Taterfolg des Entziehens ist mithin nicht eingetreten, folglich ist eine versuchte Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB zu prüfen. Die Beschuldigte wusste, dass ihre Aussagen geeignet sind, beim Gericht den Ein- druck zu erwecken, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug gelenkt. Sie bezweckte mit ihren tatsachenwidrigen Aussagen, C.________ einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung zu entziehen. Sie handelte mit Vorsatz ersten Grades. Indem die Beschuldigte der Gerichtspräsidentin erzählte, sie habe C.________ am fraglichen Tag beim Geschäft abgeholt und C.________ sei nie Auto gefahren, als er keinen Führerausweis mehr hatte, tat sie nach ihren Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt offenkundig die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg des Entziehens ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Gerichte die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten. Es liegt ein vollendeter Ver- such vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Das Verhal- ten der Beschuldigten erscheint vor dem Hintergrund, dass sie und der begünstigte C.________ (vor der Tat) ein Paar waren und diesem angesichts seines getrübten automobilistischen Leumunds härtere straf- und administrativrechtliche Konsequen- ten drohten, bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Moralisch gerechtfertigt und damit entschuldbar i.S.v. Art. 305 Abs. 2 aStGB ist es gleichwohl nicht. Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik im vorliegenden Fall Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (sog. Tat- 11 komponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 aStGB). Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Min- deststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolges ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage 2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hy- pothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurtei- lung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Stra- fe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Stra- fe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer- wiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). Folglich bildet die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für eine vollen- dete Begünstigung (E. 14 und 15 hiernach) und reduziert diese anschliessend (E. 16 hiernach). 13. Strafrahmen und Strafart Begünstigung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Angesichts der relativ geringen Tatschwere (E. 14.4 hiernach) stellt die gegenüber der Frei- heitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die ange- messene Strafart dar. 14. Objektive Tatschwere 14.1 Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Begünstigung ist ein Delikt gegen die Rechtspflege. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren der Strafrechtspflege. Es soll nicht durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung von Personen erschwert oder verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20.12.2017 E. 2.1.2) Die Beschuldigte beabsichtigte, C.________ durch tatsachenwidrige Aussagen vor dem Gericht der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, mithin eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 aStGB), zu entziehen. Demnach ist nicht von einer Bagatelle auszugehen. Ausgehend vom Strafbefehl vom 21. Februar 2019 drohte C.________ eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen (pag. 7 f.). Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt leicht. 12 14.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten ist als planmässig aber nicht besonders raffiniert zu bezeichnen. Sie sprach ihre Aussagen zwar vorgängig mit C.________ ab, beantwortete die Fragen der Gerichtspräsidentin jedoch auswei- chend und gab «bloss» implizit zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Auch kam sie nicht von sich aus darauf zu sprechen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Zugunsten der Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Idee, C.________ begünstigende Aussagen zu machen, von diesem gekommen sein muss. Dass die Beschuldigte die tatsachen- widrigen Aussagen im Wissen um die möglichen Straffolgen einer Begünstigung tätigte, zeugt indessen von einer gewissen Abgebrühtheit und Geringschätzung der Rechtsordnung. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns liegt gleichwohl nicht vor. Die aufgewendete kriminelle Energie wiegt eher gering und ging nicht über das zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus. 14.3 Zwischenfazit Insgesamt ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen von einem leichten objektiven Tatverschulden auszu- gehen. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Geldstrafe von vorerst 25 Tagessätzen als angemessen. 15. Subjektive Tatschwere 15.1 Willensrichtung Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu berücksichtigen ist. 15.2 Ziele und Beweggründe Auch wenn es sich bei C.________ um den einstigen Lebenspartner der Beschul- digten handelte, ist ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Die Beweggründe sind neu- tral zu gewichten. 15.3 Vermeidbarkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 15.4 Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen für das hypothetisch vollendete Delikt. 16. Strafminderung zufolge Versuchs Die Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Dass der Taterfolg ausblieb, ist einzig darauf zurück- zuführen, dass die Gerichte nicht auf ihre als unglaubhaft eingestuften Aussagen abstellten. Für den Versuch erscheint eine Reduktion von 5 Tagessätzen als angemessen. 13 17. Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erachtet die Kammer für die versuchte Be- günstigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschul- digten angemessen. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 185). Vorstrafenlosigkeit darf indessen erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist als neutraler Strafzumessungsfak- tor zu werten. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 185). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Sie hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 18.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 18.4 Zwischenfazit In Anbetracht der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstra- fe von 20 Tagessätzen. 19. Tagessatzhöhe 19.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe das Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag 14 zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, a.a.O, N. 439). 19.2 Subsumtion Die Beschuldigte erzielt gemäss Steuererklärung 2020 ein monatliches Nettoein- kommen von rund CHF 5’705.00 (pag. 123). Angesichts ihrer durchschnittlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich ein mittlerer Pauschalabzug von 25 %. Es resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 140.00. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00, aus- machend total CHF 2’800.00, zu verurteilen. 20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 20.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für die Ge- währung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Progno- se abgewichen werden darf. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter der verurteilten Person sowie ihrer Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallge- fahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der verur- teilten Person trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst wer- den soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus ei- ner bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und 1.3.2; MATHYS, a.a.O, N. 455). 15 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; MATHYS, a.a.O, N. 455). 20.2 Subsumtion Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens nicht delinquiert. Vor diesem Hintergrund ist ihre Legalprognose als günstig zu be- zeichnen resp. ist ihr jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe von 25 Tagessätzen scheint ausreichend, um sie vor weite- ren Delikten abzuhalten. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren fest- zusetzen. Um der Beschuldigten die Tragweite ihres Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die schuldangemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 560.00 (4 Tagessät- ze zu je CHF 140.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen. Die restli- chen 16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 2’240.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 16 22. Entschädigung Zufolge Verurteilung hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen vor erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 17 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Begünstigung, begangen am 20. Januar 2020 an der F.________(Strasse) in D.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 48a, 106 und 305 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2’240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 560.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) 18 Bern, 4. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19