7. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten (inkl. Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Der Antrag von A.________ auf Freigabe eines Betrags von CHF 100'000.00 von den beschlagnahmten Kontoguthaben wird abgewiesen. 9. Die beschlagnahmte Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm wird gestützt auf Art. 31 WG und zwecks Prüfung verwaltungsrechtlicher Schritte der Kantonspolizei Bern (Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) überlassen. 10. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten.