5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der P.________ AG (Bank), lautend auf A.________, aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 6. Die Ersatzforderung wird dem Straf- und Zivilkläger 1, C.________, sowie der Strafund Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), in Anrechnung an ihre Zivilforderungen zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c).