2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Grundstücks J.________(Ort) Gbbl.-Nrn. ________ für den verbleibenden Verwertungserlös aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.