IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Grundstück J.________(Ort) Gbbl.-Nrn. ________, im Gesamteigentum von A.________ und G.________, wird verwertet. Der Verwertungserlös wird im Umfang von CHF 258'017.00 eingezogen und dem Straf- und Zivilkläger 1, C.________, sowie der Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), in Anrechnung an ihre Zivilforderungen zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).