A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'877.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 79 III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO erkannt: