76 Wie soeben erläutert, erachtet die Kammer diesen Aufwand in vorliegender Sache als angemessen, weshalb er vom Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist. Im Ergebnis wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 15'535.75 (inkl. MWST) an die E.________ AG (Bank) für deren notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt.