___ seinen Wohnsitz in S.________(Land) hat und Rechtsanwalt D.________ somit für die für ihn erbrachte Leistung in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abliefern muss, hat auch für das oberinstanzliche Honorar Geltung. Im Ergebnis wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 15'535.75 an C.________ für dessen notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt. 34.2 Entschädigung E.________ AG (Bank) Auch die vorinstanzlich zugesprochene und vom Beschuldigten zu ersetzende Parteientschädigung an die E._