Eine Doppelvertretung war schliesslich im vorliegenden Fall nicht erforderlich und der dadurch verursachte Aufwand ist dementsprechend nicht vom Beschuldigten zu tragen. Angesichts dessen, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ nachvollziehbar und angemessen erscheint, bietet es sich an, die Parteientschädigung von C.________ derjenigen der E.________ AG (Bank) anzupassen. Sie ist folglich auf gebotene CHF 15'535.75 zu kürzen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dem geschuldeten Honorar keine MWST hinzuzurechnen ist, zumal C.________ seinen Wohnsitz in S.________(Land) hat und Rechtsanwalt D.