Dieser Aufwand liegt beträchtlich über dem vorliegend gebotenen, was sich nicht zuletzt am Vergleich mit dem (vorliegend als geboten erachteten) Aufwand von Rechtsanwalt F.________ zeigt. Die von Rechtsanwalt D.________ geforderte Parteientschädigung ist mehr als doppelt so hoch als diejenige von Rechtsanwalt F.________. Rechtsanwalt D.________ war sodann bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, wo sich dieselben Fragen stellten. Eine Doppelvertretung war schliesslich im vorliegenden Fall nicht erforderlich und der dadurch verursachte Aufwand ist dementsprechend nicht vom Beschuldigten zu tragen.