75 und Zivilkläger haben damit gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 34.1 Entschädigung C.________ Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die und unter Kürzung der Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'758.35 (100 Std. x CHF 250.00 + Auslagen von CHF 1'758.35) an C.________ für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt.