433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Wie bereits in erster Instanz obsiegen beide Straf- und Zivilkläger auch im oberinstanzlichen Verfahren. Die oberinstanzliche Kürzung der Zivilforderung des Strafund Zivilklägers war gering und rechtfertigt keine Kostenübernahme. Beide Straf-