Der Beschuldigte hat die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'877.10 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar hat Rechtsanwalt B.________ keines geltend gemacht.