Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung eine Stunde unter der tatsächlichen Dauer. Diese Stunde ist zusätzlich zu vergüten. Zusammengefasst sind von den 19.42 geltend gemachten Stunden 4.5 Stunden abzuziehen und eine wieder aufzuschlagen, ergebend 15.92 zu entschädigende Stunden à CHF 200.00. Die Auslagen von CHF 115.90 sind hingegen nicht zu beanstanden und wie beantragt zu entschädigen. Der Beschuldigte hat die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'877.10 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.