10 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Bei einer Reisezeit ab zwei Stunden beträgt der Zuschlag CHF 150.00. Die 4 Stunden bzw. CHF 400.00 sind mithin zu kürzen und mit zwei Pauschalen à CHF 150.00 zu ersetzen, welche im Urteilsdispositiv separat ausgewiesen wurden. Zu kürzen ist sodann die geltend gemachte Position «Reserve (Kenntnisnahme Urteil, Bespr. m. Kl., etc.)» von einer Stunde auf hierfür angemessene 30 Minuten. Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung eine Stunde unter der tatsächlichen Dauer.