Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, hat er dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'819.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 14'859.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33.2 Private Verteidigung durch Rechtsanwalt L.________ Für die zwischenzeitliche private Verteidigung durch Rechtsanwalt L.________ ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszurichten.