135 Abs. 4 StPO (in der im Entscheidzeitpunkt geltenden Fassung) bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, hat er dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'819.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.___