33. Kosten der Verteidigung 33.1 Amtliche Verteidigung durch Fürsprecher K.________ Das amtliche Honorar von Fürsprecher K.________ für das erstinstanzliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 2018 auf CHF 21'819.40 bzw. das volle Honorar auf CHF 36'678.80 festgesetzt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Es bleibt einzig über die Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden. Art. 135 Abs. 4 StPO (in der im Entscheidzeitpunkt geltenden Fassung) bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst.