428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor oberer Instanz bestätigt werden, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Das geringfügige Unterliegen der Anschlussberufung in Bezug auf die Verurteilung von G._____