Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände hätte anordnen können (Art. 69 Abs. 2 StGB). Eine solche Anordnung fällt indes vorliegend aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. 31. Beschlagnahmte und edierte Unterlagen Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. Ausserdem werden Kopien der oberinstanzlich edierten Akten aus dem Verfahren D 23 193 zu den Akten erkannt. VIII. Kosten und Entschädigungen