Bei der beschlagnahmten Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm handelt es sich offensichtlich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. Das Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung ist rechtswidrig (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 31 Abs. 1 lit. a WG). Aus diesem Grund ist die beschlagnahmte Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm in Anwendung dieser Bestimmungen zwecks Prüfung verwaltungsrechtlicher Schritte der Kantonspolizei Bern (Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) zu überlassen.