72 missbräuchlicher Verwendung ist gemäss bundgerichtlicher Rechtsprechung weit zu verstehen und liegt beispielsweise vor, wenn ein Waffeneigentümer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne entsprechende Waffentragbewilligung mit sich geführt hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in Zukunft nicht wieder passiert (BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012, E. 4.2). Bei der beschlagnahmten Selbstladepistole SIG P210