Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind die beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuziehen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Der Begriff Gefahr