30. Beschlagnahmte Waffe Die Ausführungen der Vorinstanz behalten ihre Geltung (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Grundsätzlich verfügt das Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 31 WG geregelt. Gemäss Abs. 1 lit.