Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten im Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinem aktuellen Einkommen (vgl. E. 21. hiervor; CHF 5'800.00 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie AHV von CHF 2'450.00) besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt.