Die zusätzliche Zusprechung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafe scheint damit nicht angezeigt. 28.2 Verrechnung mit den Verfahrenskosten Gemäss Art. 442 Abs. 4 StGB können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Dies wird vorliegend getan. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung für die amtliche Verteidigung) ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldigten zu verrechnen.