73 StGB sind damit ohne Weiteres erfüllt. Die Kammer spricht den Straf- und Zivilklägern die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie die Ersatzforderung im Umfang der gutgeheissenen Schadenersatzforderung zu. Die zusätzliche Zusprechung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafe scheint damit nicht angezeigt.