dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten kann nur angeordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Rechtsanwalt F.________ hat für die Straf- und Zivilklägerin die Abtretung der entsprechenden Forderung an den Staat erklärt und bereits vor erster Instanz beantragt, es seien ihr die Confiscada bis zur Höhe der heute bankseitig geltend gemachten Zivilforderung (zzgl. der Kosten- und Entschädigungsansprüche [zzgl.