28. Verwendung der Gelder 28.1 Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder Ersatzforderungen (lit. c) dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes zu, wenn er durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.