19 611). Weder machte der Beschuldigte geltend noch ist ersichtlich, dass das Geld jemand anderem als ihm selbst zusteht. Es wurde bereits ausgeführt, dass auch in Bezug auf dieses Geld nicht nachgewiesen werden kann, dass es deliktischer Herkunft ist und eine Einziehung nach Art. 70 StGB somit nicht infrage kommt.