Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen vollumfänglich an. 27.4 CHF-Konto bei der P.________ AG (Bank) (IBAN ________) Hierzu die Vorinstanz (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Per 18.08.2017 (und damit mehr als eineinhalb Jahre nach dem letzten angeklagten unrechtmässigen Geldbezug) befand sich das Konto noch im Minus. Anschliessend bezahlte der Beschuldigte noch total CHF 39'000.00 in bar darauf ein, wobei über die Herkunft dieses Geldes nur spekuliert werden kann. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung befanden sich noch CHF 7'328.26 auf dem Konto (pag. 07 402 209 ff.).