Ein Deliktskonnex kann allerdings nicht hergestellt werden, d.h. eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB ist nicht möglich. Die Kontosperre ist deshalb im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu 70 erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.