Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, die gesperrten EUR 18'850.00 gehörten Kunden von ihm, um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich daraus, dass er nicht bereit war, die Namen der fraglichen Kunden zu nennen. Auch sein Verteidiger gab dem Staatsanwalt auf entsprechende Aufforderung keine Namen an und es meldeten sich auch keine Drittpersonen bei der Staatsanwaltschaft, welche Anspruch auf das Geld erhoben. Die EUR 18'850.00, bzw. was heute noch davon übrig ist, sind somit dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex kann allerdings nicht hergestellt werden, d.h. eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art.