Die Informationen wurden ihr seitens des Beschuldigten nie mitgeteilt, weshalb das Konto gesperrt blieb. Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Urteil Folgendes aus (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, die gesperrten EUR 18'850.00 gehörten Kunden von ihm, um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich daraus, dass er nicht bereit war, die Namen der fraglichen Kunden zu nennen.