Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft am 19. September 2017 an, es handle sich um Gelder von Kunden, die jeweils ein paar Tage nach AF.________(Stadt) gegangen seien und ihn gebeten hätten, diese in CHF umzutauschen. Die Staatsanwaltschaft verlangte, nachdem der Beschuldigte die Herausgabe des Geldes beantragte, da die entsprechenden Kunden dieses umgetauscht haben wollten, Informationen zu den besagten Kunden und zum konkreten Ablauf des vorgesehenen Geldwechsels (pag. 14 001 019). Die Informationen wurden ihr seitens des Beschuldigten nie mitgeteilt, weshalb das Konto gesperrt blieb.