Mit anderen Worten stehen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der rund CHF 1,8 Mio. im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung keine sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder Billigkeitsüberlegungen entgegen. Die Kontosperre ist somit im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.