Daraus folgt, dass sie auf die nun beschlagnahmten Vermögenswerte nicht aus Sozialversicherungsrecht, sondern "nur" aus Güterrecht einen Anspruch hat, so wie sie dies auf andere Vermögenswerte ihres Mannes, die beschlagnahmt sind, auch hat. Mit anderen Worten stehen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der rund CHF 1,8 Mio. im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung keine sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder Billigkeitsüberlegungen entgegen.