_ war ausdrücklich einverstanden damit, dass ihr Mann sein BVG- Guthaben nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalleistung bezog und zwar im Wissen, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig war, denn sie unterzeichnete die Einverständniserklärung (und liess diese gar notariell beurkunden) für den Kapitalbezug nach der Hausdurchsuchung und nach der Untersuchungshaft ihres Mannes. Daraus folgt, dass sie auf die nun beschlagnahmten Vermögenswerte nicht aus Sozialversicherungsrecht, sondern "nur" aus Güterrecht einen Anspruch hat, so wie sie dies auf andere Vermögenswerte ihres Mannes, die beschlagnahmt sind, auch hat.