69 lung während der Ehe nicht berücksichtigt wird. GEISER/WALSER führten dazu im Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch-I (in der aktuellen Auflage nur noch GEISER, N 22 f. zu Art. 123 ZGB) aus, mit der Barauszahlung scheide das entsprechende Vorsorgeguthaben aus dem System der beruflichen Vorsorge aus. Solche Barauszahlungen seien diesfalls nur noch güterrechtlich zu berücksichtigen. Dazu die Vorinstanz subsumierend (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 468): Das Ehepaar A.___