Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Todes oder Individualität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar und damit können sie auch im den Notbedarf übersteigenden Umfang gepfändet werden (BGE 5A_908/2017). Bereits in BGE 120 III 75 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass ausbezahltes Freizügigkeitskapital unbeschränkt pfändbar sei.