19 466): Obwohl es aus der 2. Säule stammt, steht dem aus SchKG-rechtlicher Sicht nichts im Weg. Denn Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) und sind daher auch nur vor diesem Zeitpunkt nicht einziehbar. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Todes oder Individualität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar und damit können sie auch im den Notbedarf übersteigenden Umfang gepfändet werden (BGE 5A_908/2017).