12 004 001). Letztere Verfügung wurde auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin aufgrund wesentlich höherer Einnahmen des Beschuldigten als bisher angegeben wieder aufgehoben (pag. 12 004 011 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschlagnahme der rund CHF 1.8 Mio. rechtmässig war, zumal der Beschuldigte (am Tag nach seiner Haftentlassung) den Antrag stellte, die ganze Altersrente in Kapitalform zu beziehen (pag. 07 091 007 und 011 f.). Daraus ergibt sich folgende Rechtsfolge (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 466):