19 584). Der gegenüber der Pensionskassenauszahlung vom 25. Januar 2018 (ausbezahlt wurden CHF 1‘854‘716.00) geringere Betrag rührt daher, dass die Staatsanwaltschaft einerseits die E.________ AG (Bank) dazu berechtigte, auch nach der Kontosperre die Hypothekarzinsen ab diesem Konto zu beziehen und die Guthabengebühr zu belasten, und andererseits dem Beschuldigten in teilweiser Gutheissung seines Antrags erlaubte, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten monatlich CHF 2‘500.00 ab dem gesperrten Konto zu beziehen (pag. 12 004 001).