Der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre steht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch der Umstand, dass das Ehepaar A.________ daran Gesamteigentum hat, nicht im Wege. Es wird am Betreibungsamt sein, im Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden, ein wie grosser Teil des Verwertungserlöses zur Deckung der Schulden des Beschuldigten verwendet werden darf. Die Grundbuchsperre des Grundstücks J.________(Ort) Gbbl.-Nr.