68 CHF 400'000.00. Das Haus an der privilegierten Lage über dem AE.________ (See) weise bei diesem Ausbaustandard heute deutlich mehr Wert auf als die CHF 1.2 Mio. und wäre auch gut verkäuflich. Wie bereits ausgeführt, schätzte der Beschuldigte selbst den Verkehrswert auf 2 bis 2.5 Mio. (pag. 19 664 Z. 5 ff.). Der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre steht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch der Umstand, dass das Ehepaar A.________ daran Gesamteigentum hat, nicht im Wege.