27. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung 27.1 Liegenschaft in J.________(Ort) Die Beschlagnahme der Liegenschaft in J.________(Ort) ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung für den Verwertungserlös, welcher über den einzuziehenden Betrag von CHF 258‘017.00 hinausgeht, aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hielt hierzu bereits korrekt fest (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 465), dass die Liegenschaft einen ganz beträchtlichen freien Wert aufweist.