88 Abs. 4 SchKG). Rechnerisch ergibt dies: - CHF 985'000.00 – CHF 45'000.00 – CHF 258'017.00 = CHF 681'983.00 und - EUR 1'379'831.21 – EUR 45'000.00 = EUR 1'334'831.21 Die Ersatzforderung ist demzufolge auf CHF 681'983.00 und EUR 1'334'831.21 festzusetzen. Verpflichtet wird einzig der Beschuldigte persönlich, zumal sich eine mit Anschlussberufung beantragte Ausweitung des Dispositivs auf die Ehefrau (im Sinne einer Verpflichtung zur solidarischen Haftung) vorliegend nicht rechtfertigen lässt (siehe dazu eingehend E. 6.4 hiervor).