Da hierfür somit bereits eine Sicherheit besteht, ist die Ersatzforderung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren. Vom vorinstanzlich festgelegten Betrag abzuziehen sind sodann die bereits zurückbezahlten Beträge von CHF und EUR 45'000.00. Zudem ist die Ersatzforderung wie bereits der Schaden(-ersatz) in der jeweiligen Währung anzugeben, in der das Deliktsgut veruntreut wurde. Eine allfällige Umrechnung in die Landeswährung kann auf Begehren des Gläubigers im SchKG-Verfahren verlangt werden (Art. 88 Abs. 4 SchKG).