19 570 f.). Dasselbe ergibt sich auch aus den edierten Verfahrensakten D 23 193 (demnach hat der Beschuldigte zwischen 2018 und 2020 über CHF 400'000.00 bar auf sein PostFinance-Konto eingezahlt). Die Vorinstanz setzte die Ersatzforderung auf CHF 2.555 Mio. fest. Abweichend dazu wird oberinstanzlich gemäss den vorherigen Ausführungen der in das Haus investierte Deliktsbetrag von CHF 258‘017.00 eingezogen. Da hierfür somit bereits eine Sicherheit besteht, ist die Ersatzforderung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren.