Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Bezahlung der Ersatzforderung der Beschuldigte in der Wiedereingliederung ernstlich behindert wäre. Er ist offenbar noch immer in selbstständiger Erwerbstätigkeit tätig und generiert ein Einkommen, welches es ihm erlaubt, auch trotz der Kontosperrungen schuldenfrei zu leben. So weist jedenfalls sein Betreibungsregisterauszug abgesehen von zwei vernachlässigbaren Einträgen keine Betreibungen auf (pag. 19 570 f.).